Unsere Satzung

     RENAULT-FREUNDE Au/Rhein e.V.     

Satzung der
RENAULT-FREUNDE Au/Rhein e.V.


§1 – Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „RENAULT-FREUNDE Au/Rhein e.V.“ .

2. Der Verein hat seinen Sitz in Au am Rhein.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§2 – Ziele und Aufgaben des Vereins


1. Ziele des Vereins:

a) In erster Linie ist der Verein aus Mitgliedern zusammengesetzt, die Modelle der Marke Renault fahren oder besitzen.

            Über Ausnahmen entscheidet die Vorstandschaft, unter Beachtung § 4 Beginn der Mitgliedschaft.

b) Regelmäßige Abhaltung von eigenen Veranstaltungen, bei dem die Weiterbildung und die Kameradschaft im Vordergrund

            stehen.

c) Gemeinsames Auftreten bei motorsportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen, um die Kameradschaft und den

            Teamgeist zu fördern.

d) Förderung der Unfallverhütung im Straßenverkehr.

    2. Aufgaben des Vereins:

a) Abhaltung von internationalen Treffen, um Kontakte zu anderen Vereinen herzustellen

§ 3 – Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied im Bundesverband Deutscher Alpine und Renault Clubs e.V.

§4 – Beginn der Mitgliedschaft:

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Club.

3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. (Aufnahmeantrag)

4. Der Eintritt wird mit Annahme des Antrages durch den Vorstand wirksam. Jedes Mitglied erhält einen Clubaufkleber, dieser

        muß von außen gut sichtbar am Fahrzeug angebracht werden.

5. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

6. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Club besonders verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder werden von der

        Vorstandschaft vorgeschlagen. Die Ehrenmitgliedschaft wird von den Mitgliedern bestimmt und zur Jahreshauptversammlung

        ausgesprochen bzw. verliehen.

7. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung dieser Satzung

§5 – Ende der Mitgliedschaft

    1. Austritt

a) Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich bis zum

            15. des laufenden Monats erfolgen.

b) Nach Ende der Mitgliedschaft sind die Clubkennzeichnungen, Visitenkarten sowie Clubausweis der Vorstandschaft zu

            übergeben und der Clubaufkleber unverzüglich vom Fahrzeug zu entfernen.

c) Die missbräuchliche Verwendung von Club-T-Shirts, -Caps etc. nach Austritt aus dem Verein führt unweigerlich zur

            Anzeige.

d) Die Mitgliedschaft endet durch das Ableben des Mitglieds.


2. Ausschluss

a) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt

            oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gröblichst das Interesse oder Ansehen des

            Vereins schädigt.

b) Ausgeschlossen werden kann auch, wer seinen Clubbeitrag trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

c) Wenn ein Mitglied keinen Renault mehr fährt, so entscheidet der Vorstand über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft


§6 – Rechte und Pflichten des Mitgliedes

    1. Rechte:

a) Bei Angelegenheiten im Verein mitzubestimmen.

b) Auf Information über die alle wichtigen Entscheidungen, die im Vorstand getroffen worden sind.

c) Auf Einsichtnahme von allen finanziellen Tätigkeiten (Kassenbericht JHV).

    2. Pflichten:

b) Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Vereinsabende sind für alle Mitglieder bindend. Ihre Erfüllung ist aktiv zu

            unterstützen

c) Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihr Fahrzeug in einwandfreien technischen Zustand zu halten und somit das Ansehen

            des Vereins in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen.

d) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten

§7 – Mitgliedsbeitrag

1. Er ist pro Person an den monatlichen Vereinsabenden oder wahlweise am ersten Monat im Jahr auf einmal zu entrichten.

2. Die Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung.

3. Eine notwendige Erhöhung darf nicht mehr als 50% betragen.

4. Die Mitgliedsbeiträge werden in drei Gruppierungen eingeteilt.

a) bis 50 km

b) ab 50 km bis 100 km

c) ab 100 km

5. Die Entfernung für die Eingruppierung gilt ab dem aktuellen Vereinsheim.


§8 – Organe des Vereins

    1. Der Vorstand (§ 26 BGB)

a) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, beide sind Einzelvertretungsberechtigt.

b) Im Innenverhältnis sind weitere Vorstandsmitglieder: Kassenwart, 1. und 2. Schriftführer, 1. und 2. Festwart sowie der

            Öffentlichkeitsbeauftragte.

I. Im Innenverhältnis gilt folgendes:

1.  bei Rechtsgeschäften, die im gesamten 250 € übersteigen, ist eine Vorstandssitzung zu veranlassen. Bei dieser

                        Sitzung müssen mindestens 50% Vorstandsmitglieder anwesend sein, um eine Beschlussfähigkeit zu erreichen.

                        Bei Pat – Situationen zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.

2. Bei Rechtsgeschäften, die den Gesamtbetrag von 250€ unterschreiten, ist die Zustimmung von mindestens zwei

                        Vorstandsmitgliedern und dem 1. Vorsitzenden, ohne das eine Vorstandssitzung einberufen werden muss,

                        erforderlich.

3. Bei Gesamtbeträgen unter 25 € können alle im Innenverhältnis beschriebenen Vorstandsmitglieder mit

                        Zustimmung des 1. Vorsitzenden Rechtsgeschäfte tätigen.

4. Die Verwendung der Gelder muss ausschließlich zu Vereinszwecken erfolgen. Der Kassenwart ist stets zu

                        informieren.

c) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und tritt bei Bedarf zusammen.

d) Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie bleibt bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

e) Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

    2. Die Mitgliederversammlung (JHV)

a) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzender geleitet

b) Die Einladung zur Mitgliederversammlung geht spätestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich an jedes Mitglied. Die

            Einladung wird entweder per Post zugestellt oder persönlich an die jeweilige Person übergeben.

c) An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied teilzunehmen, bei Verhinderung sollte es sich rechtzeitig bei einem

            Vorstandsmitglied entschuldigen.

d) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinie für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen grundsätzliche

            Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

I. Wahl und Abwahl des Vorstands

II. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

III. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

IV. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands

V. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

VI. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

VII. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

VIII. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

e) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von

            Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftlicher Berufung tagen.

f) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse

           werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

g) Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung

            ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der

            Einladung hinzuweisen.

h) Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen

            Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter, an erster Stelle der 1.

            Vorsitzender, und dem Schriftführer unterschrieben.

§9 – Satzungsänderungen und Auflösung

    1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung.

        Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat

        vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der

        anwesenden Stimmenberechtigten erforderlich.

2. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

        gesamte Vermögen DRK Abteilung Rettungsdienste 50% und ADAC 50%, und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen

        bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 zu verwenden.

§10 – Sonstige Bestimmungen

1. Die Kassenführung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen.

2. Der Kassenbericht ist einmal Jährlich bei der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) schriftlich vorzulegen.

3. Von der Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu bestellen.

4. Der Kassenprüfer darf nicht der Vorstandschaft angehören.

5. Die Kasse muss von ihm einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft werden. Der Kassenbericht ist schriftlich

        niederzulegen und die Durchschrift der Vorstandschaft vorzulegen.

§11 – Schlussbestimmung

Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig oder unwirksam sind bzw. werden, wird davon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen gilt, was dem gewollten Zweck im gesetzlich erlaubten Sinne am nächsten kommt. Eine entsprechende Satzungsänderung ist schnellstmöglich herbeizuführen.

Im Downloadbereich kann die Satzung heruntergeladen werden.